Es braucht ein ganzes Dorf, um ein Kind grosszuziehen.
Wohnen mitenand,
nicht nebeneinander.
Eigene Wohnungen. Gemeinsame Räume. Ein grosser Permakultur-Garten. Wir bauen ein generationenübergreifendes Wohnprojekt in der Ostschweiz — und suchen Familien, die es mit uns tragen.
Lern uns kennen →- Eigene Wohnung
- Familien im Fokus
- Gemeinsamer Alltag
- Permakultur-Garten
- Ressourcen teilen
unsere Vision
Ein Dorf auf einer Liegenschaft.
Mehrere Familien und Generationen leben in eigenständigen Wohnungen auf einer gemeinsamen Liegenschaft. Dazwischen: geteilte Räume, ein grosser Garten und ein Alltag, in dem man sich gegenseitig trägt — bei der Kinderbetreuung, beim Kochen, beim Werken.
Dahinter steht der Verein Mitenand – Gemeinschaftlich Wohnen: politisch und konfessionell neutral, gegründet 2026, offen für alle, die diese Idee mittragen wollen.
Gleichberechtigung
Alle sind gleichberechtigte Partner — niemand hat eine Sonderrolle.
Transparenz
Entscheidungen, Finanzen und Planung werden offen kommuniziert.
Konsens
Wir entscheiden, wo immer möglich, gemeinsam.
Nachhaltigkeit
Permakultur, Ressourcenteilung, schonender Umgang mit Land und Natur.
das Wohnkonzept
Deine 4 Wände.
Unser Zuhause.
Gemeinschaft heisst bei uns nicht WG: Jede Familie hat ihre eigene, abgeschlossene Wohnung als Rückzugsort. Geteilt wird, was gemeinsam mehr Freude macht — oder weniger kostet.
- Eigene Wohnung — abgeschlossen, mit allem, was eine Familie braucht.
- Gemeinschaftsräume — Werkstatt, Coworking, Spielbereich für Kinder und Jugendliche.
- Geteilte Ressourcen — Auto, Werkzeug und grössere Anschaffungen gemeinsam nutzen.

das Herzstück
Ein Garten,
der uns verbindet.
Der gemeinsame Permakultur-Garten ist Ort der Begegnung, Erholung und nachhaltigen Lebensweise: Gemüsebeete, Obstbäume, ein Platz zum Spielen — und ein langer Tisch für alle. Wir gestalten und pflegen ihn zusammen.
- Gemüse & Obst
- Spielplatz
- Begegnung & Erholung
- Kreisläufe schliessen
so läuft's ab
Vom Samen zum Baum
- SamenDer Verein ist gegründet — du lernst uns kennen
- SprossDie Gruppe wächst, wir suchen die Liegenschaft
- PflanzeGemeinsam gründen wir die Genossenschaft
- BaumEinziehen, Garten anlegen, mitenand läbe
Der Verein ist unser Startgefäss. Sobald Bewohnergruppe, Liegenschaft und Finanzierung stehen, überführen wir das Projekt in eine gemeinsame Wohnbaugenossenschaft.
mitmachen
Zwei Wege zu uns
Aktivmitglied
Du willst Teil der Wohngemeinschaft werden: Du wirkst aktiv mit, hast eine Stimme im Verein und gestaltest das Projekt von Anfang an.
Kennenlernen vereinbarenFördermitglied
Du findest die Idee gut und möchtest sie ideell oder finanziell unterstützen — ohne selbst einzuziehen. Auch das trägt das Projekt.
Unterstützenschwarz auf weiss
Unsere Statuten
«Mitenand – Gemeinschaftlich Wohnen» · Fassung V5, angenommen an der Gründungsversammlung vom 9. August 2026 in Arbon TG. Klick dich durch die Artikel.
Art. 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Unter dem Namen «Mitenand – Gemeinschaftlich Wohnen» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gossau SG. Der Verein ist politisch sowie konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Name Mitenand ist Schweizerdeutsch für «miteinander» und bringt den Kerngedanken des Projekts auf den Punkt: Gemeinschaft, die aktiv gelebt und gemeinsam getragen wird.
Art. 2 – Zweck
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
- Er fördert generationenübergreifendes, gemeinschaftliches Wohnen nach dem Leitgedanken, dass es ein ganzes Dorf braucht, um ein Kind grosszuziehen.
- Er bringt Familien und Personen zusammen, die gemeinsam auf einer Liegenschaft in eigenständigen Wohneinheiten leben und Gemeinschaftsräume, Ressourcen sowie Alltagsaufgaben teilen wollen.
- Er erarbeitet Konzepte und Grundlagen für einen gemeinsamen Permakultur-Garten als Ort der Begegnung, Erholung und nachhaltigen Lebensweise; dessen Anlage und Pflege ist Aufgabe der künftigen Trägerschaft des Wohnprojekts.
- Er bereitet Strukturen für gegenseitige Unterstützung im Alltag vor (Kinderbetreuung, gemeinsames Kochen, Werkzeug- und Fahrzeugteilen, geteilte Infrastruktur) und erprobt sie, wo sinnvoll, bereits in der Vereinsphase; ihre dauerhafte Umsetzung erfolgt im künftigen Wohnprojekt.
- Er kann Veranstaltungen durchführen und Leistungen für Dritte erbringen, soweit sie dem Vereinszweck dienen.
- Er erarbeitet die Grundlagen für die künftige Trägerschaft des Wohnprojekts; im Vordergrund steht eine Wohnbaugenossenschaft nach Schweizer Obligationenrecht, in welche die Trägerschaft bei Vorliegen der definierten Meilensteine überführt werden soll (vgl. Art. 17).
- Er kann Grundstücke mieten sowie Reservationsvereinbarungen und Kaufrechtsverträge im Hinblick auf die Übertragung an die künftige Trägerschaft abschliessen. Er kann alle weiteren Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern.
Art. 3 – Grundsätze
Der Verein orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
- Gleichberechtigung: Alle Mitglieder sind gleichberechtigte Partner. Keine Partei nimmt eine Sonder- oder Führungsrolle ein.
- Transparenz: Entscheidungen, Finanzen und Planungsschritte werden offen kommuniziert.
- Konsensorientierung: Entscheidungen werden wo immer möglich im Konsens getroffen. Wo kein Konsens erreichbar ist, gilt ein klar definiertes Mehrheitsprinzip.
- Nachhaltigkeit: Das Projekt orientiert sich an ökologischen Prinzipien (Permakultur, Ressourcenteilung, schonender Umgang mit Land, Natur und Infrastruktur).
- Schrittweise Entwicklung: Der Verein entwickelt das Projekt schrittweise. Die Trägerschaft des Wohnprojekts soll in eine dauerhaft tragfähige Rechtsstruktur überführt werden (vgl. Art. 17).
Art. 4 – Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Subventionen und Beiträge der öffentlichen Hand
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
Art. 5 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahren sowie jede juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet abschliessend über die Aufnahme; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Der Verein unterscheidet zwei Mitgliedschaftskategorien:
Aktivmitglieder: Natürliche Personen, die aktiv am Gemeinschaftswohnprojekt mitwirken und die Absicht haben, Teil der künftigen Wohngemeinschaft zu werden. Die Aktivmitgliedschaft wird begründet durch schriftliches Aufnahmegesuch, Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags sowie den Aufnahmebeschluss des Vorstands. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme und ist wahlberechtigt.
Passivmitglieder (Fördermitglieder): Personen oder Organisationen, die das Projekt ideell oder finanziell unterstützen, ohne direkt Teil der Wohngemeinschaft zu werden. Sie bezahlen einen jährlichen Mindestbeitrag und haben beratende, jedoch keine Stimmberechtigung.
Als Haushalt (Partei) gelten Aktivmitglieder, die zusammen in einer Wohneinheit leben oder künftig zusammen in einer Wohneinheit des Projekts leben wollen. Der Haushalt ist keine eigene Mitgliedschaftskategorie, sondern dient als Bezugsgrösse, wo diese Statuten oder Reglemente darauf verweisen.
Art. 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Freiwilligen Austritt: Schriftliche Kündigung an den Vorstand, jederzeit möglich auf Ende eines Halbjahres (30. Juni oder 31. Dezember). Für das laufende Vereinsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
- Ableben des Mitglieds.
- Ausschluss durch den Vorstand: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es nachweislich gegen die Grundsätze des Vereins oder die Interessen der Gemeinschaft handelt. Der Ausschluss muss schriftlich begründet werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vor dem Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Ein Rekurs an die Mitgliederversammlung ist möglich.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bereits geleistete Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet.
Art. 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Art. 8 – Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten schriftlich oder per E-Mail, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsdatum, unter Angabe der Traktanden.
Die Mitgliederversammlung kann physisch, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden. Die Versammlung hat spätestens drei Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.
Vertretung: Ein Aktivmitglied kann sich an der Mitgliederversammlung durch ein anderes Aktivmitglied vertreten lassen; dazu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. Für die Vertretung durch ein Aktivmitglied desselben Haushalts genügt eine formlose Mitteilung (z. B. Textnachricht) an ein Vorstandsmitglied. Vertretene Mitglieder gelten als anwesend.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend oder vertreten ist. Kann dieses Quorum nicht erreicht werden, ist innerhalb von drei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl Anwesender beschlussfähig ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktivmitglieder gefasst, sofern diese Statuten nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin oder der Leiter des vom Geschäft betroffenen Ressorts; lässt sich das Geschäft keinem Ressort zuordnen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Weg (Zirkularbeschluss, auch elektronisch) gefasst werden, sofern kein Aktivmitglied mündliche Beratung verlangt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Beschlussfassung über das Jahresprogramm (einschliesslich Rhythmus der regelmässigen Mitgliedertreffen)
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Änderung der Statuten (erfordert Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktivmitglieder)
j) Entscheid über Rekurse bei Mitgliederausschlüssen
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
l) Beschlussfassung über die Überführung der Trägerschaft gemäss Art. 17
m) Entscheid über allfällige Eintragung ins Handelsregister
Art. 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Personen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Die im Verein vertretenen Haushalte sollen im Vorstand angemessen vertreten sein.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Mit Ausnahme des Präsidiums, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert er sich selbst und verteilt die Aufgaben und Ressorts intern (Aktuariat, Kassenwesen, weitere Ressorts). Er erlässt Reglemente, kann Arbeitsgruppen einsetzen und Personen gegen angemessene Entschädigung beauftragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern. Zirkularbeschlüsse (auch per E-Mail) sind gültig, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und hat Anspruch auf Vergütung effektiver Auslagen.
Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung abberufen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören.
Art. 10 – Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle (eine oder zwei Privatpersonen oder eine juristische Person). Diese kontrolliert die Buchführung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliederversammlung kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, solange die gesetzlichen Voraussetzungen einer Revisionspflicht (Art. 69b ZGB) nicht erfüllt sind.
Art. 11 – Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder aus verschiedenen Haushalten.
Art. 12 – Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 – Datenschutz
Der Verein behandelt persönliche Daten seiner Mitglieder vertraulich und gibt diese nicht ohne Einwilligung an Dritte weiter. Es gilt das anwendbare schweizerische Datenschutzrecht.
Art. 14 – Konfliktlösung
Bei Konflikten zwischen Mitgliedern oder mit dem Vorstand sind zunächst interne Lösungswege zu suchen (direktes Gespräch, Vermittlung durch neutrale Vorstandsmitglieder). Besteht kein interner Lösungsweg, können die Parteien gemeinsam eine externe Mediation beiziehen. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten.
Art. 15 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktivmitglieder beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte aller Aktivmitglieder anwesend oder vertreten ist.
Ist das Quorum nicht erreicht, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen. An dieser kann der Verein mit einfacher Mehrheit der Anwesenden aufgelöst werden, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Organisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Vorbehalten bleibt die Übertragung des Vereinsvermögens an die Trägerschaft des Wohnprojekts gemäss Art. 17. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 16 – Statutenänderungen
Statutenänderungen erfordern einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktivmitglieder. Der Änderungsantrag muss den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt worden sein.
Art. 17 – Überführung der Trägerschaft (Zweistufenmodell)
Der Verein versteht sich als Gründungs- und Entwicklungsvehikel für das Wohnprojekt. Sein Ziel ist es, die Trägerschaft der Liegenschaft in eine dauerhaft tragfähige Rechtsstruktur zu überführen. Im Vordergrund steht die Neugründung einer Wohnbaugenossenschaft nach Schweizer Obligationenrecht (Art. 828 ff. OR); die Mitgliederversammlung kann eine andere geeignete Rechtsform (z. B. Stockwerkeigentum) beschliessen, wenn diese dem Projekt besser dient.
Die Überführung erfolgt, sobald die folgenden Meilensteine erreicht sind:
- Eine geeignete Liegenschaft ist identifiziert und für das Projekt gesichert.
- Die künftige Bewohnergruppe (mindestens drei Parteien) ist verbindlich zusammengestellt.
- Die Finanzierungsstruktur (Anteilscheine, Bankfinanzierung, allfällige Darlehen) ist geklärt und bestätigt.
Bei Vorliegen der Meilensteine gründen die beteiligten Aktivmitglieder die Trägerschaft – im Regelfall als neue Genossenschaft, wofür mindestens sieben Mitglieder erforderlich sind – und der Verein überträgt ihr seine projektbezogenen Rechte, Verträge und Mittel.
Die Gründung der künftigen Trägerschaft durch die daran beteiligten Personen bedarf keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung betrifft die Übertragung der projektbezogenen Rechte, Verträge und Mittel des Vereins an die Trägerschaft sowie die Übergangsregelung; er erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktivmitglieder. Es gelten die ordentlichen Quorumsregeln nach Art. 8.
Nach der Gründung der Trägerschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, ob der Verein weitergeführt (z. B. für weitere Projekte oder Gemeinschaftsaktivitäten) oder aufgelöst wird.
Mitglieder, die nicht Teil der künftigen Trägerschaft werden, erhalten eine faire Übergangsregelung. Dabei gilt der Grundsatz: Geleistete Mitgliederbeiträge dienten dem Vereinszweck und werden nicht zurückerstattet; allfällige Darlehen an den Verein werden zurückbezahlt.
Art. 18 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 9. August 2026 in Arbon TG angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Die Liste der Gründungsmitglieder ist Bestandteil des Gründungsprotokolls.
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Direkt per Mail: kontakt@mitenand-wohnen.ch